Kann ich die Kosten meiner Zahnbehandlung steuerlich absetzen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Rechnungen, die Ihre Zahnarztpraxis Ihnen ausstellt, tatsächlich bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die Kosten für beispielsweise Zahnersatz und Implantate zählen zu den so genannten „außergewöhnlichen Belastungen“, sofern sie medizinisch notwendig sind und einen gewissen „zumutbaren“ Betrag überschreiten.
Diese Betragsgrenze ist von verschiedenen Kriterien abhängig wie der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder und muss somit individuell errechnet werden. Wichtig ist, dass alle Rechnungen eines Jahres in der Summe geltend gemacht werden können, die Betragsgrenze betrifft die Gesamtkosten unabhängig davon, wie hoch die Einzelrechnungen waren. Als Patient kann es sich also lohnen, die Behandlungen in einem Jahr zu bündeln. Hierbei zählt das Datum der Begleichung der Rechnung und nicht das Datum der Rechnungsstellung.
Auch wichtig zu wissen ist, dass nur der Betrag angesetzt werden kann, der tatsächlich eigenständig bezahlt werden musste, nicht der Rechnungsbetrag. Wurden Teilkosten der Rechnung erstattet oder bezuschusst – beispielsweise durch die Krankenkasse oder eine Zahnzusatzversicherung -, muss dieser Teil abgezogen werden. An dieser Stelle können in vielen Fällen jedoch auch die Kosten einer privaten Zusatzversicherung in der Steuererklärung angesetzt werden, diese fallen dann in die Rubrik der „Sonderausgaben“.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen können neben Zahnersatz und Implantaten auch durch den Zahnarzt / die Zahnärztin verordnete Medikamente oder bestimmte Therapien zählen. Auch Fahrtkosten können in diesem Zusammenhang angeführt werden.
Sprechen Sie im Zweifelsfall am besten mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin oder wenden Sie sich an Ihre Steuersoftware.